BSG - Beschluss vom 08.12.2023
B 11 SF 8/23 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 375/21

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung (negativer Kompetenzkonflikt)

BSG, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen B 11 SF 8/23 S

DRsp Nr. 2024/5348

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung ("negativer Kompetenzkonflikt")

Tenor

Das Sozialgericht Gießen wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt") durch das BSG liegen vor. Zwar sind nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat aber zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kom - menden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Dies ist vorliegend der Fall. Das SG Nürnberg konnte von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG vom 27.5.2004 - B 7 SF 6/04 S - SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 8).