BSG - Beschluß vom 27.05.2004
B 7 SF 6/04 S
Normen:
SGG § 57a Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 57 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 306/04

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.05.2004 - Aktenzeichen B 7 SF 6/04 S

DRsp Nr. 2004/13166

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Bindungswirkung des wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangenen Verweisungsbeschlusses steht einer Weiterverweisung auch dann entgegen, wenn sich das angegangene Sozialgericht für ebenfalls örtlich unzuständig hält. 2. Ein Sozialgericht muss sich selbst lediglich für unzuständig erklären, ohne seinerseits zu verweisen, wenn es wegen einer als nicht bindend erachteten Verweisung das Bundessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit anruft. 3. Die Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 57a Abs. 1 S. 1 SGG betreffen ausschließlich Vertragsarztangelegenheiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 57a Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 57 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage begehrt die Klägerin als Trägerin der P. -Klinik K. die Zahlung von ca 4.000,00 _ nebst Zinsen von der beklagten Krankenkasse. Der Forderung liegt eine Krankenhausbehandlung der Versicherten K. der Beklagten in der P. -Klinik in K. zu Grunde; die Klägerin hat ihren Sitz in O. .