BSG - Beschluss vom 09.03.2011
B 7 AL 6/11 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 5/10
SG Dessau - S 3 AL 244/07,

BSG - Beschluss vom 09.03.2011 (B 7 AL 6/11 B) - DRsp Nr. 2011/11790

BSG, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen B 7 AL 6/11 B

DRsp Nr. 2011/11790

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 29.7.2010.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht er einen Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe sich in seiner Entscheidung nur von den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes leiten lassen. Im Tatbestand führe es die Bitte des Klägers ausdrücklich an, die Aufzeichnungen hinsichtlich des Fahrtenbuches und des Fahrtenschreibers in Augenschein zu nehmen und damit in eine Beweisaufnahme zu treten. Dieser Bitte, die als Beweisantrag und Beweisantritt auszulegen sei, sei das LSG nicht nachgekommen. Der Kläger habe den Beweisantrag aufrechterhalten und zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen. Das LSG sei diesem Beweisantrag ohne einen hinreichenden Grund nicht gefolgt, obwohl die Fahrtennachweise aufgezeigt hätten, dass der Kläger tatsächlich weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei.

II