BSG - Beschluss vom 09.06.2011
B 4 AS 56/11 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 527/10
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 384/07

BSG - Beschluss vom 09.06.2011 (B 4 AS 56/11 B) - DRsp Nr. 2011/12417

BSG, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 56/11 B

DRsp Nr. 2011/12417

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, in welchem Umfang der Beklagte die Verrechnungskosten für einen Zweitarifzähler als Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen hat, die dem Kläger nach den Abrechnungen des Energieversorgers für die getrennte Erfassung des Hauptstroms (Tagstrom) und des günstigeren Nachtstroms (Heizen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens) entstehen.