BSG - Beschluss vom 09.11.2015
B 8 SO 107/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AR 33/15
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 320/14

BSG - Beschluss vom 09.11.2015 (B 8 SO 107/15 B) - DRsp Nr. 2015/20922

BSG, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 107/15 B

DRsp Nr. 2015/20922

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2015 - L 12 AR 33/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.9.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 16.7.2015 - L 12 AR 33/15 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist.

Mit Schreiben vom 13.10.2015 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorgelegt und ua vorgetragen, von ihm kontaktierte Bevollmächtigte hätten das Mandat nicht angenommen.

II

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.