BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 11 AL 54/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 167/13
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 264/10

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 11 AL 54/15 B) - DRsp Nr. 2016/922

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 54/15 B

DRsp Nr. 2016/922

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld (Kug) für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, begehrte wegen Arbeitsausfalls in einer Niederlassung in B für die betroffenen Arbeitnehmer Kug ab Juli 2009. Den Bescheid über die Bewilligung von Kug für den streitbefangenen Zeitraum vom 25.6.2009 nahm die Beklagte zurück (Bescheid vom 1.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010), nachdem ihr bekannt geworden war, dass die Klägerin das von ihr angegebene Betriebsgelände über den 1.7.2009 hinaus nicht mehr nutzen konnte.

Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5.6.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 5.5.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt, weil mangels eines bestehenden Betriebes bzw einer Betriebsabteilung die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug und daher auch kein erheblicher Arbeitsausfall vorgelegen habe.