BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 11 AL 79/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 65/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 287/11

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 11 AL 79/15 B) - DRsp Nr. 2016/679

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 79/15 B

DRsp Nr. 2016/679

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 - L 3 AL 65/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und "Rechtsanwalt B." beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" (vom 13.10.2015) gegen das Urteil (vom 24.9.2015) des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) - L 3 AL 65/12 - und beantragt für die Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.