BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 12 KR 7/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 54/12
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 153/05

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 12 KR 7/15 BH) - DRsp Nr. 2016/6685

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 7/15 BH

DRsp Nr. 2016/6685

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ua darüber, ob die Klägerin für ihren mitarbeitenden Sohn Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat; sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass für diesen "alle Beiträge vom 1. November 2003 bis einschließlich 30. September 2004" bezahlt worden seien und verlangt Schadensersatz. In dem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin beantragt mit einem von einem nichtanwaltlichen Prozessbevollmächtigten, ihrem Sohn, verfassten Schreiben vom 12.5.2015, beim BSG eingegangen am 26.5.2015, zwecks Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil, ihr zugestellt am 30.4.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Rahmen der Begründung eines später gestellten Antrages nach § 199 Abs 2 bzw § unterbreitet sie mit Schreiben vom 29.10. und 6.12.2015 den dem og Rechtsstreit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und nimmt eigene rechtliche Wertungen vor.