Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ua darüber, ob die Klägerin für ihren mitarbeitenden Sohn Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat; sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass für diesen "alle Beiträge vom 1. November 2003 bis einschließlich 30. September 2004" bezahlt worden seien und verlangt Schadensersatz. In dem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin beantragt mit einem von einem nichtanwaltlichen Prozessbevollmächtigten, ihrem Sohn, verfassten Schreiben vom 12.5.2015, beim
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