BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 3 P 26/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 27/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 53/11

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 3 P 26/15 B) - DRsp Nr. 2016/1097

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 3 P 26/15 B

DRsp Nr. 2016/1097

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5114 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung von Zuschüssen für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen.

Der Kläger ist der Sohn und Erbe seiner im November 2013 verstorbenen Mutter, die bei der beklagten Pflegekasse versichert war. Im November 2010 stellte sie einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Baumaßnahme "Einbau einer behindertengerechten Badewanne". Der Antrag blieb erfolglos, weil seinerzeit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorlag (Bescheid vom 16.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011). Den weiteren Antrag von Januar 2011 auf Gewährung eines Zuschusses für die Baumaßnahme "Ausbau der Gastherme und Einbau einer neuen Gastherme im Keller" lehnte die Beklagte mit derselben Begründung ab (Bescheid vom 28.3.2011, Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben erfolglos (SG Leipzig Gerichtsbescheide vom 20.6.2012). In einem weiteren Rechtsstreit hatte sich die Beklagte verpflichtet, der Versicherten Leistungen der Pflegestufe I rückwirkend ab 10.1.2011 zu gewähren (SG Leipzig vom 30.6.2011 - S 6 P 100/08).