Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2012. Nach der Verurteilung des Beklagten zur Leistungserbringung durch das SG Trier (Urteile vom 18.11.2013) hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufungen des Beklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Urteile des
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine Abweichung des LSG von Entscheidungen des
II
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