BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 4 AS 274/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 6/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 164/11

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 4 AS 274/15 B) - DRsp Nr. 2016/928

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 274/15 B

DRsp Nr. 2016/928

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2012. Nach der Verurteilung des Beklagten zur Leistungserbringung durch das SG Trier (Urteile vom 18.11.2013) hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufungen des Beklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Urteile des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 21.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei wegen der ihm zugeflossenen Einkünfte nicht bedürftig gewesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine Abweichung des LSG von Entscheidungen des BSG im Sinne der Divergenz, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren geltend.

II