Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2015 wird verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56 858 Euro festgesetzt.
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Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft von Fachärzten für Innere Medizin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für die Quartale I/2003 bis III/2003.
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