BSG - Beschluss vom 10.11.2015
B 11 AL 73/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 107/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 267/13

BSG - Beschluss vom 10.11.2015 (B 11 AL 73/15 B) - DRsp Nr. 2015/20917

BSG, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 73/15 B

DRsp Nr. 2015/20917

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2015 (wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme) zurückgewiesen worden ist.