BSG - Beschluss vom 10.11.2015
B 14 AS 629/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4399/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2919/13

BSG - Beschluss vom 10.11.2015 (B 14 AS 629/15 B) - DRsp Nr. 2015/20703

BSG, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 629/15 B

DRsp Nr. 2015/20703

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. August 2015 - L 7 AS 4399/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 20.8.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.9.2013 zurückgewiesen. Gegen dieses, ihr am 27.8.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.10.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.