BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 10 ÜG 15/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 1/15

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 10 ÜG 15/15 B) - DRsp Nr. 2016/512

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 15/15 B

DRsp Nr. 2016/512

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 2.7.2015 gemäß § 102 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 S 1 SGG deklaratorisch die Feststellung getroffen, dass die Berufung (berichtigt: Klage) des Klägers als zurückgenommen gilt, nachdem der Kläger das Verfahren, trotz Aufforderung des Gerichts, länger als 3 Monate nicht betrieben hat, indem er den geforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Das LSG hat entschieden, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, und in diesem Beschluss den Streitwert endgültig auf 6000 Euro festgelegt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.7.2015 eigenhändig "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.