BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 3 P 24/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 P 4/13
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 31/10

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 3 P 24/15 B) - DRsp Nr. 2016/431

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 3 P 24/15 B

DRsp Nr. 2016/431

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin U. E. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 11.8.2015 zugestellten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 30.6.2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. E. zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 12.11.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.