BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 5 R 286/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 179/13
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 124/06

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 5 R 286/15 B) - DRsp Nr. 2016/1822

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 5 R 286/15 B

DRsp Nr. 2016/1822

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 7.5.2015 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern im Zugunstenverfahren einen Anspruch des - zwischenzeitlich verstorbenen - Klägers (zukünftig: Versicherter) verneint, bei der Anrechnung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Freibetrag in Höhe der "Grundrente West" anstelle der - abgesenkten - "Grundrente Ost" zu berücksichtigen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- Das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).