BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 5 RE 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 554/11
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 183/11

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 5 RE 31/15 B) - DRsp Nr. 2016/929

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 31/15 B

DRsp Nr. 2016/929

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 8.9.2015 hat es das Bayerische LSG abgelehnt, den Kläger für die Zeit vom 9.1. bis zum 31.7.2009 für seine Beschäftigung als Unternehmensberater bei der "T." von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat er Beschwerde zum BSG eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), eine Rechtsprechungsabweichung (II.) sowie Verfahrensmängel (III.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).