Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 8.9.2015 hat es das Bayerische LSG abgelehnt, den Kläger für die Zeit vom 9.1. bis zum 31.7.2009 für seine Beschäftigung als Unternehmensberater bei der "T." von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat er Beschwerde zum
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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