BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 5 RS 32/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 392/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 243/12

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 5 RS 32/15 B) - DRsp Nr. 2016/440

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 32/15 B

DRsp Nr. 2016/440

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.11.2015 (beim BSG eingegangen am 10.11.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.11.2015 zugestellten Beschluss des Sächsischen LSG vom 26.10.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 11.11.2015 besonders hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 392/14
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 243/12