Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höhere Rentenleistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (AntiDHG).
Bei der Klägerin ist als Schädigungsfolge einer Anti-D-Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR im Jahr 1978 eine chronische Hepatitis-C-Infektion anerkannt (Bescheid vom 9.6.2009). Ihren Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab, weil die erfolgreich behandelte und ausgeheilte chronische Hepatitis-C-Infektion keine Schädigungsfolgen mehr verursache (Bescheid vom 21.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012).
Der Beklagte hat im Verfahren vor dem
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