BSG - Beschluss vom 10.12.2019
B 9 V 18/19 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 58/15
SG Hannover, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 16/12

BSG - Beschluss vom 10.12.2019 (B 9 V 18/19 B) - DRsp Nr. 2020/1561

BSG, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen B 9 V 18/19 B

DRsp Nr. 2020/1561

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Rentenleistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (AntiDHG).

Bei der Klägerin ist als Schädigungsfolge einer Anti-D-Immunprophylaxe in der ehemaligen DDR im Jahr 1978 eine chronische Hepatitis-C-Infektion anerkannt (Bescheid vom 9.6.2009). Ihren Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab, weil die erfolgreich behandelte und ausgeheilte chronische Hepatitis-C-Infektion keine Schädigungsfolgen mehr verursache (Bescheid vom 21.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012).

Der Beklagte hat im Verfahren vor dem SG lediglich einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 für die Zeit vom 14.11.2007 bis 29.2.2008 sowie von 40 für die Zeit vom 1.3.2008 bis 28.2.2010 anerkannt. Das SG hat ihn nach medizinischer Beweiserhebung antragsgemäß zur Gewährung weiterer finanzieller Hilfen nach § 3 AntiDHG für die Zeit ab dem 14.11.2007 nach einem GdS in unterschiedlicher Höhe, zuletzt von 30, verurteilt (Urteil vom 9.9.2015).