Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger für seine Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen des Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit oder zu befreien ist sowie um die Erstattung der für diese Tätigkeiten entrichteten Beiträge zur GRV.
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