BSG - Beschluss vom 11.12.2023
B 12 R 1/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2659/17
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 641/19

Befreiung eines Rechtsanwalts in seiner Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen B 12 R 1/23 B

DRsp Nr. 2024/6050

Befreiung eines Rechtsanwalts in seiner Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger für seine Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen des Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit oder zu befreien ist sowie um die Erstattung der für diese Tätigkeiten entrichteten Beiträge zur GRV.