SG Karlsruhe, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2659/17
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der zusätzlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als BerufsschullehrerVorliegen derselben Beschäftigung im Sinne von § 231 Abs. 1 SGB VIKeine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 10 R 641/19
DRsp Nr. 2023/2630
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der zusätzlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als BerufsschullehrerVorliegen "derselben" Beschäftigung im Sinne von § 231 Abs. 1SGB VIKeine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VIZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine Feststellungsklage ist zulässig zur Klärung der Geltung einer früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht für weitere Tätigkeiten. "Dieselbe" Beschäftigung i.S.v. § 231 Abs. 1SGB VI liegt nur vor bei Identität zwischen der ursprünglich bei der Befreiung ausgeübten und der aktuellen Tätigkeit. Dies ist nicht gegeben bei einer Befreiung für eine Verbandstätigkeit und der späteren Ausübung einer Tätigkeit als Berufsschullehrer. Für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI reicht es nicht aus, dass jemand Pflichtmitglied in einer Kammer oder einem berufsständischen Versorgungswerk ist und entsprechende Beiträge entrichtet. Vielmehr muss ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zu zwei Versicherungsverhältnisse führen. Übt ein Rechtsanwalt zusätzlich eine Tätigkeit als Berufsschullehrer aus, handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit, die nicht zur Mitgliedschaft in der Kammer oder dem Versorgungswerk führt.
Tenor
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