BSG - Beschluss vom 12.12.2019
B 5 R 148/19 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 880/17
SG Dresden, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KN 160/16

BSG - Beschluss vom 12.12.2019 (B 5 R 148/19 B) - DRsp Nr. 2020/1564

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 5 R 148/19 B

DRsp Nr. 2020/1564

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die 1955 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 10.8.2015 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau und lehnte die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2016 zurück. Mit Urteil vom 12.3.2019 hat das Sächsische LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 13.10.2017 zurückgewiesen. Die Klägerin sei auf die Tätigkeit einer Pförtnerin in Verwaltungsgebäuden verweisbar. Die bestehenden qualitativen Funktionseinschränkungen seien dabei berücksichtigt. Dass die Klägerin aufgrund von Toilettengängen betriebsunübliche Pausen benötige, lasse sich nach den eingeholten Gutachten nicht objektivieren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und Verfahrensmängel gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II