BSG - Beschluss vom 14.12.2015
B 1 KR 91/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 20/12
SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 69/11

BSG - Beschluss vom 14.12.2015 (B 1 KR 91/15 B) - DRsp Nr. 2016/1496

BSG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 91/15 B

DRsp Nr. 2016/1496

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8250,60 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, von der beklagten Krankenkasse 8250,60 Euro Krankenhausvergütung zu erhalten, beim SG und beim LSG ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua - teilweise unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG - ausgeführt, die psychiatrische Behandlung der Versicherten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollstationär erforderlich, sondern ambulante Behandlung ausreichend gewesen. Der erstinstanzlich gehörte Sachverständige habe als Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde über Kenntnisse im Bereich der Diagnostik und Behandlung psychiatrischer Erkrankungen verfügt (Urteil vom 7.7.2015).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II