Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8250,60 Euro festgesetzt.
I
Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, von der beklagten Krankenkasse 8250,60 Euro Krankenhausvergütung zu erhalten, beim
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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