BSG - Beschluss vom 14.12.2015
B 11 AL 69/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 897/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1572/14

BSG - Beschluss vom 14.12.2015 (B 11 AL 69/15 B) - DRsp Nr. 2016/1585

BSG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 69/15 B

DRsp Nr. 2016/1585

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 2.4.2014.

Nach dem Bezug von Krankengeld meldete sie sich mit Wirkung zum 19.2.2014 arbeitslos und beantragte Alg, das ihr die Beklagte zunächst bewilligte. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass die Klägerin sich bereits seit 19.2.2014 vollstationär in einer Krankenhausbehandlung befand, hob sie die Bewilligung von Alg auf (Bescheid vom 2.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.2.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] vom 31.7.2015), weil die Klägerin seit 19.2.2014 arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb überhaupt keinen Anspruch auf Alg gehabt hätte, am 2.4.2014 aber auch der sechswöchige Zeitraum für eine Fortzahlung von Alg wegen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei; die Klägerin hätte dies wissen müssen.