BSG - Beschluss vom 14.12.2015
B 12 R 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12/2 R 135/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 81 R 220/11

BSG - Beschluss vom 14.12.2015 (B 12 R 1/15 BH) - DRsp Nr. 2016/6237

BSG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen B 12 R 1/15 BH

DRsp Nr. 2016/6237

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von ua Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. In seinem für sie ungünstigen Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2015 beantragt, ihr für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.