Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Itzehoe (Az S 22 SO 22/09) von März 2009 bis Mai 2012 und anschließend bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG (Az L 9 SO 49/12) von Juni 2012 bis Mai 2013 geführten Gerichtsverfahrens über Sozialhilfeleistungen.
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