BSG - Beschluss vom 15.12.2015
B 12 KR 106/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 57/15
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 62/14

BSG - Beschluss vom 15.12.2015 (B 12 KR 106/15 B) - DRsp Nr. 2016/1091

BSG, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 106/15 B

DRsp Nr. 2016/1091

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter am 30.9.2015 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 21.9.2015 mit einem von ihm selbst und von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 4.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 31.10.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Der Kläger hat schon die am 30.10.2015 abgelaufene Frist versäumt. Auch ist der als Bevollmächtigter des Klägers auftretende M. kein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter.