BSG - Beschluss vom 15.12.2015
B 13 R 9/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 388/14
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 62/08

BSG - Beschluss vom 15.12.2015 (B 13 R 9/15 B) - DRsp Nr. 2016/1182

BSG, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 9/15 B

DRsp Nr. 2016/1182

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 17.12.2014 die vom Kläger am 22.8.2014 erhobene Berufung gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 17.4.2009 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Dessau-Roßlau vom 14.4.2009 als unzulässig - weil verspätet - verworfen. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Den darauf gerichteten Antrag habe der Kläger mehr als fünf Jahre nach Ablauf der versäumten Frist gestellt, obgleich er von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7.5.2009 ausdrücklich auf den Fristablauf am 18.5.2009 hingewiesen worden sei.