BSG - Beschluss vom 15.12.2015
B 5 RE 28/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5429/13
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2958/11

BSG - Beschluss vom 15.12.2015 (B 5 RE 28/15 B) - DRsp Nr. 2016/687

BSG, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 28/15 B

DRsp Nr. 2016/687

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 21.7.2015 hat es das LSG Baden-Württemberg im Zugunstenverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung der Antragspflichtversicherung im Beitragsbescheid vom 3.6.1992 zurückzunehmen und die gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.