BSG - Beschluss vom 15.12.2015
B 5 RS 37/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 981/13
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 427/13

BSG - Beschluss vom 15.12.2015 (B 5 RS 37/15 B) - DRsp Nr. 2016/688

BSG, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 37/15 B

DRsp Nr. 2016/688

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG Berlin-Brandenburg gerichteten Schreiben vom 1.12.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG am 9.12.2015 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.11.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 29.10.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.12.2015 ablief, beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 SGG).

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 981/13
Vorinstanz: SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 427/13