BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 13 R 23/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 118/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 6590/12

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 13 R 23/15 BH) - DRsp Nr. 2015/20918

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 23/15 BH

DRsp Nr. 2015/20918

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit, Bewertung einer Hochschulausbildungszeit, Berücksichtigung oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erzielter Entgelte sowie Erhöhung der Entgeltpunkte auch während Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben (Beschluss des LSG vom 24.9.2015), weil es an entsprechenden Rechtsgrundlagen fehle und er durch die unterhalb der Armutsgrenze liegende Höhe seiner Regelaltersrente wegen der Möglichkeit, ergänzende Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzt werde.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er nicht begründet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.