BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 3 KR 31/23 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1932/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 873/23

Unzulässigkeit einer Beschwerde

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 31/23 AR

DRsp Nr. 2024/5941

Unzulässigkeit einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).