BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 12 KR 92/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 5374/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 4930/13

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 12 KR 92/15 B) - DRsp Nr. 2016/2908

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 92/15 B

DRsp Nr. 2016/2908

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt, ob ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen besteht und über die Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens der Beklagten.