BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 4 AS 139/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 163/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 14166/11

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 4 AS 139/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1288

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 139/15 BH

DRsp Nr. 2016/1288

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 (L 14 AS 163/12) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger hatte gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Beklagten Widerspruch erhoben. Der Beklagte hob diesen Bescheid auf und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die (weitere) Bescheidung seines Widerspruchs, hat das SG Berlin mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.12.2011). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.7.2015).