BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 4 AS 144/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 563/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 14086/12

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 4 AS 144/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1289

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 144/15 BH

DRsp Nr. 2016/1289

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 (L 9 AS 563/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung vom 10.5.2012 zum 29.5.2012, der er nicht nachgekommen ist. Die wegen des Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat er in einem anderen Verfahren angegriffen. Das SG Berlin hat die Klage gegen die Meldeaufforderung mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.2.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2015). Ergänzend hat das LSG zur Begründung ausgeführt, auch wenn man die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage verstehen würde, sei diese unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse fehle.