BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 4 AS 145/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 505/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 22738/13

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 4 AS 145/15 BH) - DRsp Nr. 2016/1290

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 145/15 BH

DRsp Nr. 2016/1290

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2015 (L 32 AS 505/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung vom 13.9.2013 zum 20.9.2013, der er nicht nachgekommen ist. Das SG Berlin hat die Klage als Anfechtungsklage, hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw eines Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.2.2014). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Gerichtsbescheid geändert und festgestellt, dass die Meldeaufforderung vom 13.9.2013 rechtswidrig ist (Urteil vom 17.9.2015).