BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 5 R 28/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 687/12
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 775/12

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 5 R 28/15 BH) - DRsp Nr. 2016/859

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 5 R 28/15 BH

DRsp Nr. 2016/859

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 14.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tage für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.8.2015 Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: PKH-Erklärung) hat er am 4.12.2015 (Eingang beim BSG) nachgereicht.