BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 5 R 388/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 363/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 711/12

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 5 R 388/15 B) - DRsp Nr. 2016/1406

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 5 R 388/15 B

DRsp Nr. 2016/1406

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 23.9.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.