BSG - Beschluss vom 16.12.2015
B 8 SO 119/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 442/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 9/12

BSG - Beschluss vom 16.12.2015 (B 8 SO 119/15 B) - DRsp Nr. 2016/862

BSG, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 119/15 B

DRsp Nr. 2016/862

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat am 6.11.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (vom 23.10.2014), ihm zugestellt am 8.11.2014, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.