BSG - Beschluss vom 17.11.2023
B 12 KR 8/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 22/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 480/22

Bestimmung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 8/23 BH

DRsp Nr. 2024/6065

Bestimmung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. März 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe seiner Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2022.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse freiwillig gesetzlich krankenversichert. Da er seine Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte die für die Zeit ab 1.1.2022 zu zahlenden Beiträge nach einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeiträge) fest (Bescheid vom 14.1.2022). Nachdem der Kläger einen ausgefüllten Fragebogen übersandt hatte, wurden Mindestbeiträge festgesetzt (Bescheid vom 28.1.2022).