BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 1 KR 20/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 370/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 120/13

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 1 KR 20/15 S) - DRsp Nr. 2016/8335

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 20/15 S

DRsp Nr. 2016/8335

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2015 - L 4 KR 370/13 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I

Das SG Augsburg hat mit Beschluss vom 17.9.2013 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 19.11.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung ihres PKH-Antrags zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.11.2015 Beschwerde eingelegt und am 11.12.2015 durch Einreichung eines (veralteten) Formulars der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.