Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2015 - L 4 KR 370/13 B PKH - wird als unzulässig verworfen.
I
Das SG Augsburg hat mit Beschluss vom 17.9.2013 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 19.11.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung ihres PKH-Antrags zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10.12.2015 beim
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
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