BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 13 R 410/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2453/15
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1004/13

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 13 R 410/15 B) - DRsp Nr. 2016/1181

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 410/15 B

DRsp Nr. 2016/1181

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.11.2015 Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit hiesigem Schreiben vom 26.11.2015 hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).