BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 14 AS 243/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1430/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 35355/10

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 14 AS 243/15 B) - DRsp Nr. 2016/1237

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 243/15 B

DRsp Nr. 2016/1237

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 - L 28 AS 1430/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit am 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 8.8.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 7.7.2015 - L 28 AS 1430/13 - Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.