BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 2 U 132/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 4313/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 2833/10

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 2 U 132/15 B) - DRsp Nr. 2016/3055

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 132/15 B

DRsp Nr. 2016/3055

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente (Bescheid vom 9.11.2009 und Widerspruchsbescheid vom 7.7.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.9.2014). Im Berufungsverfahren haben sich die Beteiligten am 17.4.2015 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt. Mit am 20.4.2015 beim LSG per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anordnung des Ruhen des Verfahrens beantragt, weil Prof. Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung beauftragt worden sei, das im Juni 2015 vorgelegt würde. Vom Ergebnis des Gutachtens würde es abhängen, ob die Berufung fortgeführt oder zurückgenommen werde.