BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 3 P 14/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 31/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 86/12

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 3 P 14/15 B) - DRsp Nr. 2016/1286

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 3 P 14/15 B

DRsp Nr. 2016/1286

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach der Pflegestufe I.

Er wurde am 17.9.1997 geboren und leidet unter sozialen und emotionalen Entwicklungsstörungen mit leichter Intelligenzminderung, Neigung zu Aggressivität sowie ADHS. Ein Grad der Behinderung von 70 sowie das Merkzeichen "H" sind anerkannt. Auf seinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung vom 8.9.2010 beauftragte die Beklagte die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen (MDK), deren Gutachter einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 20 Minuten täglich sowie eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellte (Gutachten vom 13.1.2011). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1.4.2011 Leistungen der Pflegestufe I ab, gewährte aber einen Grundbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Erstattung zusätzlicher Betreuungsleistungen. Der Widerspruch des Klägers blieb nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 28.8.2012, in dem ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 22 Minuten täglich angegeben ist, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.9.2012).