BSG - Beschluss vom 17.12.2015
B 5 R 376/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2369/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3225/13

BSG - Beschluss vom 17.12.2015 (B 5 R 376/15 B) - DRsp Nr. 2016/931

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 5 R 376/15 B

DRsp Nr. 2016/931

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.9.2015 hat es das LSG Baden-Württemberg abgelehnt, den Wert des Rechts auf Rente höher festzusetzen und dabei Beiträge iHv insgesamt 238 350,37 Euro (abzgl vergleichsweise gezahlter Beiträge iHv 55 000,00 Euro) fiktiv zu berücksichtigen, die die Beklagte aus übergegangenen Schadenersatzansprüchen für den unfallbedingten Ausfall von Beitragszahlungen des Klägers (sog "Rentenverkürzungsschaden") gegen den Schädiger zivilrechtlich nicht durchgesetzt hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder