BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 10 LW 7/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 5/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 LW 8/12

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 10 LW 7/15 B) - DRsp Nr. 2016/1493

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 10 LW 7/15 B

DRsp Nr. 2016/1493

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 22.11.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 20.10.2015 zugestellt worden.

II