BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 11 AL 89/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 211/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 2583/12

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 11 AL 89/15 B) - DRsp Nr. 2016/1401

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 89/15 B

DRsp Nr. 2016/1401

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit der von ihr selbst verfassten Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28.10.2015 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.