BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 4 AS 632/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2604/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 4255/14

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 4 AS 632/15 B) - DRsp Nr. 2016/1355

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 632/15 B

DRsp Nr. 2016/1355

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 9 AS 2604/15 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seines Alg II-Bezugs in den Jahren 2011 bis 2014. Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.5.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2015). Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 28.10.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 5.10.2015 zugestellte Urteil. Es sei nicht in seinem Sinne. Zudem hat er am 11.12.2015 die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde beantragt.