BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 9 SB 66/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 157/12
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 223/09

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 9 SB 66/15 B) - DRsp Nr. 2016/1687

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 66/15 B

DRsp Nr. 2016/1687

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob beim Kläger bereits ab dem 17.6.2008 ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist.

Beim Kläger war zunächst ein GdB von 20 festgestellt worden (Bescheid vom 11.4.1996), den der Beklagte auf seinen Änderungsantrag vom 17.6.2008 auf 30 erhöhte.

Auf die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das SG den Beklagten nach medizinischer Beweisaufnahme verurteilt, beim Kläger ab Änderungsantrag einen GdB von 40 festzustellen.

Im vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat der Kläger ein Teilanerkenntnis des Beklagten über einen GdB von 60 ab dem 23.1.2012 angenommen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen Dr. M., der zuvor im Verfahren ein Gutachten erstattet hatte, zur Frage der Höhe des Gesamt-GdB in der Zeit zwischen der Stellung des Änderungsantrags und dem 23.1.2012 zu hören.